Seitenbereiche

Umzugskosten als Werbungskosten

Weitere Artikel der Ausgabe Juni 2025:

Foto: Schirm mit Münzen darunter

Geplante steuerliche Neuerungen im Koalitionsvertrag

Investitions-Booster und neue Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge

Foto: Holzhäuschen und Holzfiguren

Umzugskosten als Werbungskosten

Umzugskosten anlässlich des Bezugs einer Wohnung mit Arbeitszimmer sind keine Werbungskosten

Foto: Bitcoin

Mitwirkungspflichten für Krypto-Anleger

Intensive Mitwirkungspflicht der Krypto-Anleger bei der steuerlichen Gewinnermittlung

Foto: Smartphone mit Schriftzug Kennzahl

Die wichtigsten Bilanzkennzahlen

Unternehmensbilanzdaten: Welche Bilanzkennziffern von besonderer Bedeutung sind

Foto: Münzstapel

Teilungsanordnungen im Erbschaftsteuerrecht

Teilungsanordnungen erbschaftsteuerrechtlich unbeachtlich

Foto: Grundstück

Vermächtnisse in internationalen Erbfällen

Ansprüche auf Übertragung von Inlandsvermögen steuerpflichtig

Foto: Schriftzug DEBT

Schuldzinsenabzug

BFH entscheidet zum Schuldzinsenabzug bei unentgeltlicher Übertragung eines Miteigentumsanteils an ...

Foto: Kündigungsstempel

Arbeitnehmerkündigung

Einwurf-Einschreiben gemäß BAG-Urteil sind kein ausreichender Zugangsbeweis

© Andrii Yalanskyi - stock.adobe.com

Umzugskosten

Beruflich bedingte Umzugskosten können im Regelfall als Werbungskosten vollumfänglich geltend gemacht werden. Unter Werbungskosten fallen „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“ (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Liegt ein ausreichender Veranlassungszusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und dem Grund für den Wohnungswechsel vor und können private Gründe ausgeschlossen werden, stellen Umzugskosten Werbungskosten dar. Umzugskosten anlässlich eines Arbeitsplatzwechsels sind regelmäßig Werbungskosten.

Umzug wegen Homeoffice

Der Bundesfinanzhof/BFH sieht allerdings eine für den Werbungskostenabzug von Umzugskosten notwendige ausschließlich berufliche Veranlassung nicht, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Wohnung wechselt, um sich dort ein abgeschlossenes Arbeitszimmer einrichten zu können (Urteil vom 5.2.2025, VI R 3/23). Nach Ansicht des BFH fehlt es hier an einem objektiven Kriterium, welches nicht durch die private Wohnsituation jedenfalls mit veranlasst ist.

Stand: 25. Mai 2025

Bild: Andrii Yalanskyi - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.