Seitenbereiche

Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz in Kraft

Weitere Artikel der Ausgabe März 2026:

Foto: Autos parken vor einem Bürogebäude

Parkplatzmiete

Keine Minderung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines Betriebs-Pkw

Foto: Modellauto auf Taschenrechner

Kfz-Stellplatz bei doppelter Haushaltsführung

BFH-Urteil v. 20.11.2025 VI R 4/23

Foto: Elektroauto mit Ladesäule

Neue Kaufprämie für private E-Autos

Bundesregierung fördert wieder einmal die Anschaffung neuer privater E-Autos und Hybridfahrzeuge

Foto: Hologramm eines Hauses auf einer Hand

Grundstückswertermittlungen im Bewertungsrecht

BMF gibt Baupreisindices sowie Verbraucherpreisindices für die Bewirtschaftungskosten 2026 bekannt

Foto: Person zeigt mit Stift auf Akten

Besteuerung fiktiver Anteilserwerbe vermeiden

Steuerpflichtige Anteilserwerbe von ausscheidenden Gesellschaftern

Foto: CD mit Aufschrift Steuersünder

International: Kampf gegen Steueroasen

Behörden aus Nordrhein-Westfalen kaufen umfangreichen Datensatz

Foto: Bitcoin

Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz in Kraft

Automatischer Informationsaustausch jetzt auch für Kryptokonten

Foto: Person bedient Online Kalender

Karenzfrist für Jahresabschluss 2024

Bundesjustizministerium gewährt Gnadenfrist bis Mitte März 2026

© jd-photodesign - stock.adobe.com

Zum Jahreswechsel 2025/2026 trat das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226“ in Kraft (BGBl I Nr. 353 v. 23.12.2025). Dieses Gesetzespaket enthielt u. a. auch das „Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen“ (Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz – KStTG). Dieses neue Gesetzeswerk verpflichtet Kryptowerte-Dienstleister sowie Kryptowerte-Betreiber (zum Beispiel Bison, Kranken, Coinbase usw.) zu umfassenden Sorgfaltspflichten wie u. a. zur Identifizierung ihrer Nutzerinnen bzw. Nutzer sowie zur Meldung sämtlicher Finanztransaktionen.

Steuertransparenz

Kryptoanlegerinnen und Kryptoanleger werden dadurch steuertransparent. So müssen Anbieter von Kryptodienstleistungen von ihren Kunden eine gültige Selbstauskunft einholen, aus der die steuerliche Ansässigkeit des Nutzers eindeutig hervorgeht (§ 4 KStTG). Inländische Kryptodienstleister müssen außerdem jährlich zum 31. Juli Name, Anschrift sowie Steuer-Identifikationsnummer ihrer Nutzer sowie die Art des zu meldenden Kryptowertes, alle An- und Verkäufe oder Tauschaktionen gegen eine FIAT-Währung dem Bundeszentralamt für Steuern melden. Damit werden die Steuerbehörden künftig über alle Salden und Transaktionsdaten zu allen Ein- und Auszahlungen in den Wallets der Nutzer informiert.

Stand: 24. Februar 2026

Bild: jd-photodesign - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.