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Werbungskosten

Vermieterinnen und Vermieter können sämtliche Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit Vermietungsobjekten entstehen und die der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen, als Werbungskosten von den Mieteinnahmen aus Vermietung und Verpachtung abziehen. So können auch Zahlungen in die Erhaltungsrücklagen sowie Sonderumlagen über größere Reparaturaufwendungen an dem Gebäude grundsätzlich steuermindernd berücksichtigt werden. Letzteres kann jedoch nach dem jüngsten Urteil des Bundesfinanzhofs/BFH nicht schon bei Zahlung, sondern erst zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Rücklagen- bzw. Umlagegelder tatsächlich verwendet (verbraucht) werden (Urteil vom 14.1.2025, IX R 19/24).

Praxisfolgen

Der BFH folgt mit dem Urteil der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung. Während für die laufenden Aufwendungen wie Heizung, Hausmeisterdienst, Reparaturaufwendungen usw. das Zufluss-Abfluss-Prinzip nach § 11 Einkommensteuergesetz/EStG gilt, das heißt der Werbungskostenabzug ist im Zeitpunkt des Zahlungsabflusses bei der bzw. dem Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, gilt für Rücklagen und Sonderumlagen die dargestellte Ausnahmeregelung. In der Praxis wird sich dieses Urteil wenig auswirken, da die Finanzverwaltung bereits in den meisten Fällen Rücklagenzahlungen und Sonderumlagen aus der Überschussermittlung ausgesondert hat.

Stand: 27. April 2025

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