Seitenbereiche

Änderung von Steuerbescheiden

Weitere Artikel der Ausgabe Oktober 2025:

Foto: Mappe mit Schriftzug Verordnung

Änderungen steuerlicher Verordnungen

Bundesfinanzministerium plant Änderungen der Steuer-Durchführungsverordnungen

Foto: Aufgerissenes Papier mit Aufschrift Meldepflicht

Neue Meldepflichten der Gerichte und Grundbuchämter

Neue steuerliche Erfassung von Immobilienübertragungen an ausländische Erwerber und von Erbfällen ...

Foto: Person arbeitet auf Laptop

Echtzeitüberweisungen

Echtzeitüberweisungen ab Oktober 2025 flächendeckend verfügbar

Foto: Energieausweis

Energetische Sanierungsmaßnahmen

Neufassung des BMF-Schreibens zu energetischen Sanierungsmaßnahmen

Foto: Person schreibt in Haushaltsbuch

Doppelte Haushaltsführung

Doppelte Haushaltsführung bei Hauptwohnung im Haus der Eltern

Foto: Schriftzug Doppelbesteuerungsabkommen

Doppelbesteuerungsabkommen

Deutsche Schenkungsteuer für Erwerbe in Schweden

Foto: Formular und Kugelschreiber

Änderung von Steuerbescheiden

Nachträgliche Berichtigung von Steuerbescheiden bei elektronisch übermittelten Daten

Foto: Spielsteine unter Regenschirm

Digitaler Elternnachweis

Elektronische Meldepflichten seit dem 1.7.2025

© Wolfilser - stock.adobe.com

Berichtigung von Steuerbescheiden

Steuerbescheide konnten in der sogenannten „analogen“ Welt nach Eintritt der Bestandskraft – dies ist dann der Fall, wenn die einmonatige Einspruchsfrist abgelaufen ist – nur unter bestimmten Voraussetzungen zu Gunsten oder zu Lasten der bzw. des Steuerpflichtigen geändert werden. Ein Grund hierfür war z. B. das nachträgliche Bekanntwerden neuer Tatsachen.

Elektronisch übermittelte Daten

Anders ist es aber, seitdem die Finanzbehörden von verschiedenen Quellen (u. a. Rentenversicherungen, Krankenversicherungen usw.) steuerrelevante Daten übermittelt bekommen. Für diese Zwecke wurde 2017 der § 175b in die Abgabenordnung (AO) eingefügt. Nach dieser Vorschrift kann ein Steuerbescheid nachträglich ohne irgendwelche einschränkenden Voraussetzungen geändert werden, wenn dem Finanzamt relevante Daten elektronisch übermittelt werden, die im Steuerbescheid bisher nicht oder unzutreffend berücksichtigt worden sind. Im Streitfall wurden Renteneinkünfte zunächst nicht veranlagt. Nach Eintreffen der Daten vom Rentenversicherungsträger wurde der Steuerbescheid berichtigt. Dies erfolgte zu Recht, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat (Urteil vom 27.11.2024 X R 25/22).

Stand: 24. September 2025

Bild: Wolfilser - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.