Seitenbereiche

Entnahme eines Arbeitszimmers

Weitere Artikel der Ausgabe Mai 2026:

Foto: Aufschrift Gewerbesteuer auf Holzwürfel vor Geldscheinen

Neuerungen bei der Gewerbe- und Grunderwerbsteuer

Geplante Neuerungen bei Gewerbesteuer und Grunderwerbsteuer

Foto: Mann mit Laptop

Steuerpflicht von Erstattungszinsen

BFH bestätigt Steuerpflicht von Erstattungszinsen auf zu viel gezahlte Gewerbesteuer

Foto: Mann bearbeitet Akten

Anzahlungsrechnungen

Wichtige Pflichtangaben auf Anzahlungsrechnungen zur Sicherung des Vorsteuerabzugs

Foto: Auto mit Ladekabel

Ladestrom und Ladevorrichtungen

Neues BMF-Schreiben zum steuerfreien Ladestrom des Arbeitgebers sowie zur steuerlichen Behandlung ...

Foto: Goldbarren

Steuerfreie Gewinne aus Edelmetallanlagen

Besteuerung der Gewinne aus Edelmetallanlagen

Foto: Personen im Gespräch

Steuerfallen bei Investmentfonds in Österreich-Depots

Eingeschränkte Anrechnung österreichischer Kapitalertragsteuer auf die deutsche Abgeltungsteuer

Foto: Immobilienübergabe

Entnahme eines Arbeitszimmers

Rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts München

Foto: Geld in Gläsern

Kirchensteuer-Zwölftelregelung

Urteil Finanzgericht Münster

© lordn - stock.adobe.com

Privates Veräußerungsgeschäft

Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien unterliegen grundsätzlich nur dann einer Einkommensteuerpflicht, wenn die Anschaffung im Zeitpunkt der Veräußerung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG). Liegt die Anschaffung schon länger als zehn Jahre zurück, ändert auch eine vor weniger als zehn Jahren erfolgte Entnahme eines Arbeitszimmers innerhalb der Wohnung, welches dem Betriebsvermögen zugeordnet war, nichts an einer steuerfreien Veräußerung.

FG-Urteil

Das Finanzgericht (FG) München (Urt. v. 16.10.2025 13 K 1234/22 rkr) sah zwischen dem entnommenen Arbeitszimmer und der veräußerten Privatwohnung keine wirtschaftliche (Teil-)Identität, sodass durch die Entnahme keine neue Veräußerungsfrist ausgelöst wurde. Die Finanzverwaltung war der Ansicht, dass mit Entnahme des Arbeitszimmers eine neue Veräußerungsfrist begann und daher zumindest der auf das Arbeitszimmer entfallende Veräußerungsgewinn steuerpflichtig sei. Gegen das FG-Urteil wurde keine Revision eingelegt, sodass das Urteil rechtskräftig ist.

Stand: 27. April 2026

Bild: lordn - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.