Seitenbereiche

Steuerpflicht von Erstattungszinsen

Weitere Artikel der Ausgabe Mai 2026:

Foto: Aufschrift Gewerbesteuer auf Holzwürfel vor Geldscheinen

Neuerungen bei der Gewerbe- und Grunderwerbsteuer

Geplante Neuerungen bei Gewerbesteuer und Grunderwerbsteuer

Foto: Mann mit Laptop

Steuerpflicht von Erstattungszinsen

BFH bestätigt Steuerpflicht von Erstattungszinsen auf zu viel gezahlte Gewerbesteuer

Foto: Mann bearbeitet Akten

Anzahlungsrechnungen

Wichtige Pflichtangaben auf Anzahlungsrechnungen zur Sicherung des Vorsteuerabzugs

Foto: Auto mit Ladekabel

Ladestrom und Ladevorrichtungen

Neues BMF-Schreiben zum steuerfreien Ladestrom des Arbeitgebers sowie zur steuerlichen Behandlung ...

Foto: Goldbarren

Steuerfreie Gewinne aus Edelmetallanlagen

Besteuerung der Gewinne aus Edelmetallanlagen

Foto: Personen im Gespräch

Steuerfallen bei Investmentfonds in Österreich-Depots

Eingeschränkte Anrechnung österreichischer Kapitalertragsteuer auf die deutsche Abgeltungsteuer

Foto: Immobilienübergabe

Entnahme eines Arbeitszimmers

Rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts München

Foto: Geld in Gläsern

Kirchensteuer-Zwölftelregelung

Urteil Finanzgericht Münster

© Tetiana - stock.adobe.com

Gewerbesteuer

Gewerbesteuern und darauf bezogene Nebenleistungen zählen von Gesetzes wegen zum nicht steuerbaren Bereich (§ 4 Abs. 5b Einkommensteuergesetz - EStG). Das heißt, dass die Gewerbesteuer als auch darauf basierende Nachzahlungszinsen den steuerpflichtigen Gewinn nicht mindern. Im Gegensatz hierzu unterliegen Erstattungszinsen auf zu viel gezahlte Gewerbesteuern der Steuerpflicht. Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht in Erstattungszinsen keinen gegenläufigen Vorgang zu Nachzahlungszinsen und keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil v. 26.9.2025 (Az. IV R 16/23) Erstattungszinsen für zu viel gezahlte Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahme angesehen. Solche Zinsen stellen einen Ausgleich für durch die überhöhten Steuerzahlungen verwehrte Kapitalnutzung dar. Die Tatsache, dass Nachzahlungszinsen im Gegenzug vom Betriebsausgabenabzug ausgenommen sind, steht dem nicht entgegen.

Der BFH vergleicht Gewerbesteuer-Vorauszahlungen mit der Ausreichung eines Darlehens. Zinsen auf Darlehenszinsen würden ebenfalls der Besteuerung unterliegen. Eine Nichtbesteuerung von Erstattungszinsen würde eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bewirken.

Stand: 27. April 2026

Bild: Tetiana - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.